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Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört in die Gruppe der Invaliditätsversicherungen und kann in eine Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung integriert oder als eigenständige Versicherung gestaltet werden. Prinzipiell können sich all diejenigen Personen gegen die Berufsunfähigkeit absichern, die einer Arbeit nachgehen, die der Sicherung ihres eigenen Unterhaltes und dem Unterhalt ihrer Angehörigen dient. Dabei muss es sich jedoch nicht zwangsläufig um eine Tätigkeit handeln, die mit finanziellen Mitteln vergütet wird. So kann es sich auch um eine Tätigkeit handeln, die durch finanzielle Mittel ersetzt werden müsste, wenn sie nicht mehr ausgeübt werden könnte, beispielsweise die von einer Hausfrau verrichteten Arbeiten. Tritt der Versicherungsfall ein, was bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, erbringt die Versicherungen ihre Leistung in Form einer vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Zu unterscheiden ist die vollständige und die teilweise Berufsunfähigkeit. Bei einer vollständigen Berufsunfähigkeit ist die Ausübung der Tätigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall gänzlich unmöglich, bei der teilweisen Berufsunfähigkeit ist die Fähigkeit auf 50% beschränkt. Wichtig ist, dass der Leistung ein Prognosezeitraum zugrunde liegt, was bedeutet, dass die Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn sich dieser Zustand voraussichtlich während einer festgelegten Dauer, in der Regel sind dies in aktuellen Verträgen sechs Monate, nicht ändern wird. Allerdings kann die Versicherung die Leistung ablehnen, wenn der Vertrag eine sogenannte abstrakte Verweisung erhält. Damit ist gemeint, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit verweisen kann, die er trotz Erkrankung oder Unfall ausüben kann, da sie seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seinem bisherigen Status bei einem bis zu 20% reduzierten Einkommen ähnelt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn bei einem Arzt infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls Lähmungserscheinungen auftreten und er somit zwar nicht mehr als praktischer Arzt, jedoch beispielsweise als medizinischer Gutachter tätig sein kann. Diese abstrakten Verweisungen sind in aktuellen Verträgen aber kaum noch enthalten.  

 

 

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